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Satzung des Fördervereins


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein des Dietrich Bonhoeffer-Gymnasiums e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung des Dietrich Bonhoeffer-Gymnasiums Bergisch Gladbach, insbesondere durch:
- Förderung von Veranstaltungen, Projekten und Einrichtungen der Schule,
- Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln,
- Unterstützung bedürftiger Schüler,
- Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung,
- Förderung der Elternarbeit der Schule,
- Förderung des Kontaktes zwischen ehemaligen Schülerinnen und Schülern und der Schule, 
 Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit. Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden; über die Verwendung von Mitteln im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können alle Freunde und Förderer des Dietrich Bonhoeffer-Gymnasiums werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Mit der Beantragung der Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen  Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschluss kann durch Mehrheitsbeschluss der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
- durch Streichung, die erfolgen kann, wenn das Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Jahres­beiträgen im Rückstand ist und diese nach schriftlicher Mahnungnicht innerhalb von 2 Monaten entrichtet hat.

§ 5 Beiträge, Spenden

Die Mitglieder haben im Geschäftsjahr einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen.
Sachleistungen, Stiftungen von Lern- und Lehrmaterial, Einrichtungsgegenständen u.ä. sowie Leistungen von Nachhilfestunden, Vorträgen usw. ohne Vergütung von dazu geeigneten Personen sind anstelle von Geldspenden möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
der Vorstand,
der Beirat,
die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:
dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen vorläufigen Nachfolger bestimmen.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genüt die
Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt,
das von einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Kassengeschäfte

Der Schatzmeister erstattet auf der Jahreshauptversammlung sowie auf Aufforderung durch den übrigen Vorstand einen Kassenbericht.
Zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.
Alle Zahlungsaufträge sowie Abhebungen von Konten und Sparbüchern müssen jeweils vom Schatzmeister oder dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter unterschrieben werden.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus
der Schulleiterin / dem Schulleiter,
dem / der Schulpflegschaftsvorsitzenden,
der Schülersprecherin / dem Schülersprecher und deren Vertreterinnen / Vertretern, soweit diese Ihr Einverständnis bekundet haben sowie
zwei weiteren für die Dauer von 3 Jahren zu wählenden Mitgliedern.
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und soll ihm Anregungen für die Durchführung der Aufgaben des Vereins geben.
Der Vorstand hat den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten zu unterrichten und bei allen wichtigen Entscheidungen seinen Rat einzuholen. Er hat den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende des Vorstandes.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens 1 mal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören regelmäßig:
Jahresbericht des Vorstandes,
Kassenbericht,
Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und erforderlichenfalls
Wahlen.
Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Beschlussfassung über
Änderungen der Satzung,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
die Auflösung des Fördervereins.
Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Bei sonstigen Abstimmungen und Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Vereinsmitgliedern unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Punkte der Tagesordnung im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung, die spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen hat, bezeichnet werden.
Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen beim Vorstand rechtzeitig eingehen.
Die Mitgliederversammlung soll vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet werden. über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung

Über den Antrag auf Auflösung des Fördervereins ist eine Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ist eine Mitgliederversammlung zu diesem Punkt nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen.

§ 12 Gewinne, Verwaltungsaufgaben

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Auf­hebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä§ig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 13 Vermögensübergang

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das ganze Vermögen an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Dietrich Bonhoeffer-Gymnasiums zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Schule der Stadt Bergisch Gladbach zu verwenden.